Für Unternehmen ist die Solarpflicht bei Dachsanierung in NRW relevant, wenn die Dachhaut eines bestehenden Gewerbegebäudes vollständig erneuert wird. Bei bestehenden Gewerbegebäuden, die nicht im Eigentum einer Kommune stehen, greift die Solarpflicht, wenn die Dachhaut vollständig erneuert wird und die Arbeiten nach dem 1. Januar 2026 beginnen. Dann muss grundsätzlich eine Photovoltaikanlage installiert und betrieben werden.
Was ist für Ihr Gebäude vorgeschrieben? Wie groß muss die Anlage sein und welche Ausnahmen gibt es? Dieser Beitrag gibt Ihnen einen Überblick, damit Sie die PV-Anlage frühzeitig mit der Dachsanierung planen können.
Entscheidend ist der tatsächliche Arbeitsbeginn, nicht das Datum des Angebots, des Vertrags oder des Planungsauftrags. Halten Sie den tatsächlichen Arbeitsbeginn und den geplanten Umfang nachvollziehbar fest.
Eine vollständige Erneuerung liegt vor, wenn die Abdichtung oder die Eindeckung eines Daches vollständig ersetzt wird. Das kann bei einem Flachdach die gesamte Abdichtung und bei einem Steildach die gesamte Eindeckung betreffen. Ausgenommen sind Arbeiten, die ausschließlich kurzfristig eingetretene Schäden beheben. Der bloße Begriff „Reparatur“ im Angebot entscheidet daher nicht.
Wenn Sie nur einen Teil des Daches erneuern oder die Arbeiten auf mehrere Bauabschnitte verteilen, muss die Solarpflicht für Ihr konkretes Vorhaben geprüft werden. Eine feste Prozentgrenze nennt die Verordnung dafür nicht. Klären Sie solche Fälle vor Baubeginn mit Ihrer Fachplanung und bei Bedarf mit der Bauaufsicht.
Für Gewerbegebäude gelten unterschiedliche Stichtage: Bei Neubauten kommt es grundsätzlich auf das Datum des Bauantrags an. Bei bestehenden Gebäuden zählt der Beginn der vollständigen Dachhauterneuerung. Für Gebäude im Eigentum einer Kommune gilt ein gesonderter Stichtag.
Die Grundlage bilden die Landesbauordnung NRW und die Solaranlagen-Verordnung NRW. Die folgende Tabelle zeigt, welcher Zeitpunkt für Ihr Vorhaben entscheidend ist.
Bei einem neuen Gewerbegebäude entscheidet grundsätzlich das Datum des Bauantrags darüber, ob die Solarpflicht greift. Darf das Gebäude nach § 63 BauO NRW ohne Baugenehmigung errichtet werden, zählt stattdessen der Baubeginn. Dieses Verfahren heißt Genehmigungsfreistellung.
Gibt es für Ihren Standort eigene Vorgaben zur Solarpflicht in örtlichen Bauvorschriften oder im Bebauungsplan, sind diese maßgeblich.
Wenn Sie die Dachhaut Ihres Gewerbegebäudes vollständig erneuern, müssen mindestens 30 Prozent der Nettodachfläche mit PV-Modulen belegt werden. Alternativ genügt eine PV-Anlage mit mindestens 8 kWp. Diese Alternative gilt auch für große Gewerbehallen.
Für gewerbliche Neubauten gilt eine andere Vorgabe: Hier müssen PV-Module mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche bedecken. Die 8-kWp-Alternative gilt für diesen Neubaufall nicht.
Zur Bruttodachfläche gehört das gesamte Dach einschließlich Dachüberstand, aber ohne Dachrinne. Besteht das Gebäude aus mehreren Teildächern, werden die Flächen zusammengerechnet.
Für die Nettodachfläche ziehen Sie die Bereiche ab, die sich wegen Verschattung, Dachaufbauten, Dachfenstern, anderer Dachnutzungen oder ihrer Nordausrichtung nicht nutzen lassen. Als Nordausrichtung zählt dabei der Bereich von Ostnordost über Norden bis Westnordwest.
Bei einer Gewerbehalle können zum Beispiel Lichtbänder und Lüftungsanlagen die nutzbare Fläche verkleinern. Eine aufwendigere Planung allein reicht jedoch nicht aus, um Flächen abzuziehen. Halten Sie deshalb nachvollziehbar fest, welche Bereiche nicht nutzbar sind und welcher der genannten Gründe dafür vorliegt.
Ein Beispiel: Ihr Hallendach hat eine Bruttodachfläche von 1.000 m². Davon sind 100 m² aus den oben genannten Gründen (zum Beispiel Lichtbänder oder Lüftungsanlagen) nicht nutzbar. Damit bleiben 900 m² Nettodachfläche. Wenn Sie die Pflicht über die 30-Prozent-Regel erfüllen, ergibt sich folgende Mindestbelegung:
900 m² × 30 % = 270 m² Modulfläche
Alternativ können Sie die NRW-Solarpflicht bei dieser Dachsanierung mit einer PV-Anlage ab 8 kWp erfüllen. Sie müssen dann nicht die berechneten 270 m² mit Modulen belegen.
Welche Leistung auf 270 m² Modulfläche installiert werden kann, hängt von der Größe und Leistung der gewählten Module ab. Abstände und Wartungswege benötigen zusätzlich Platz auf dem Dach. Die tatsächliche Anlagengröße ergibt sich aus der konkreten Belegungsplanung.
Welche Anlagengröße wirtschaftlich zu Ihrem Betrieb passt, hängt vor allem von Ihrem Stromverbrauch im Tagesverlauf ab. Verbrauchen Sie tagsüber viel Strom, kann sich eine größere PV-Anlage lohnen. Entscheidend sind Ihr Stromverbrauch im Tagesverlauf, die nutzbare Dachfläche, die Investitionskosten und der geplante Netzanschluss. Wie stark die PV-Anlage Ihre Stromkosten senken kann, lässt sich erst anhand Ihres Verbrauchs, der möglichen Eigenverbrauchsquote und der Investitionskosten berechnen.
Auch für die Solarpflicht gibt es eine Obergrenze: Sie müssen keine Anlage installieren, deren EEG-Zahlungsanspruch eine erfolgreiche Ausschreibung voraussetzt. Welche Grenze für Ihr Gebäude gilt, sollte die Fachplanung prüfen (§ 4 Abs. 3 SAN-VO NRW).
Die Solarpflicht gilt nicht für jedes Gewerbegebäude. Die Solaranlagen-Verordnung NRW nimmt bestimmte Gebäude und Anlagen grundsätzlich aus. Dazu gehören unter anderem:
Die Solarpflicht kann ganz oder teilweise entfallen, wenn sie anderen öffentlich-rechtlichen Vorgaben widerspricht, technisch nicht umsetzbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Betrifft das Hindernis nur einen Teil des Daches, entfällt die Pflicht deshalb nicht automatisch für das gesamte Gebäude.
Bei bestehenden Gebäuden kann die Umsetzung zum Beispiel technisch unmöglich sein, wenn das gesamte Dach nach Norden ausgerichtet ist. Das gilt auch, wenn das Dach die zusätzliche Last der PV-Anlage nur nach umfangreichen baulichen Maßnahmen tragen könnte.
Bei Gebäuden mit Baubeginn vor dem 1. Januar 2024 kann auch eine ungeeignete Dachfläche ein Grund für eine Ausnahme sein. Das gilt, wenn die Dachhaut vollständig erneuert wird und die Arbeiten nach dem jeweils geltenden Stichtag beginnen. Als ungeeignet kommen zum Beispiel Dächer infrage, die eine PV-Anlage aus baulichen Gründen nicht tragen können, lichtdurchlässige Dächer sowie Dächer mit Reet-, Stroh- oder Holzeindeckung.
Auch der Netzanschluss kann eine Rolle spielen: Ergibt die Netzverträglichkeitsprüfung, dass selbst bei einem Ausbau der Netzkapazität keine Einspeisung möglich wäre, liegt ein technischer Ausnahmegrund vor. Hohe Anschlusskosten allein belegen dagegen keine technische Unmöglichkeit. Sie können bei der gesonderten Prüfung der Wirtschaftlichkeit relevant sein.
Eine PV-Anlage kann wirtschaftlich nicht vertretbar sein, wenn es laut Berechnung mehr als 25 Jahre dauert, bis sich die Investition bezahlt macht. Für diese Berechnung muss der voraussichtlich ertragreichste Standort auf dem Dach angesetzt werden, mit bestmöglicher Ausrichtung und Neigung der Module.
Bei Gebäuden, mit deren Bau vor dem 1. Januar 2024 begonnen wurde, gilt die Solarpflicht bei einer vollständigen Erneuerung der Dachhaut als wirtschaftlich nicht vertretbar, wenn die Arbeiten nach dem 1. Januar 2026 beginnen und notwendige zusätzliche Kosten für bauliche oder elektrotechnische Maßnahmen rund um die PV-Anlage mehr als 70 Prozent der Kosten der PV-Anlage insgesamt ausmachen. Solche Kosten, gesetzlich „sonstige Systemkosten“ genannt, entstehen zum Beispiel durch zusätzliche Anforderungen an Brandschutz, Sicherheit oder Statik. Die Kosten der Dachsanierung selbst zählen nicht dazu.
Beispiel: Betragen die Kosten der PV-Anlage insgesamt 40.000 Euro, müssen die zusätzlichen Maßnahmen mehr als 28.000 Euro kosten. Genau 28.000 Euro reichen nicht aus.
Auch erhebliche steuerliche Nachteile für andere Geschäftstätigkeiten können ein Grund sein. Dafür müssen Sie nachweisen, dass drei Anbieter die Errichtung und den Betrieb der Anlage an Ihrer Stelle abgelehnt haben.
Weitere Sonderregeln betreffen befristete Nutzungsrechte am Grundstück, Gebäude, die rechtlich nicht zum Grundstück gehören, und Gebäude mit kurzer geplanter Restlebensdauer. Die genauen Voraussetzungen stehen in § 5 Abs. 3 Nr. 4 SAN-VO NRW und den anschließenden Sätzen. Eine kurze verbleibende Nutzungsdauer allein bedeutet deshalb nicht automatisch, dass die Pflicht entfällt.
Neben den genannten Ausnahmen gibt es die Möglichkeit einer Befreiung wegen unbilliger Härte. Das kann zum Beispiel infrage kommen, wenn Sie einen notwendigen Kredit nicht oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht erhalten können.
Die Befreiung müssen Sie bei der Bauaufsicht beantragen. Nutzen Sie dafür das bereitgestellte Formular und legen Sie passende Nachweise bei. Befreit sind Sie erst mit der Entscheidung der Bauaufsicht.
Die PV-Anlage muss nicht zwingend auf dem Dach installiert werden. Auch andere Außenflächen desselben Gebäudes kommen infrage, zum Beispiel die Fassade. Die Anlage muss mindestens die vorgeschriebene Größe erreichen: grundsätzlich 30 Prozent der Nettodachfläche, bei Nichtwohngebäuden alternativ mindestens 8 kWp installierte Leistung. Eine Anlage auf einem anderen Gebäude oder einem benachbarten Carport zählt nach dieser Regelung nicht automatisch dazu.
Auch eine Solarthermieanlage, die Sonnenenergie zur Wärmeerzeugung nutzt, kann die Pflicht erfüllen. Dafür muss sie das wirtschaftlich nutzbare Flächenpotenzial für Photovoltaik ausschöpfen. Eine kleine Solarthermieanlage allein reicht nicht aus.
Sie können die Umsetzung auch einem anderen Unternehmen überlassen, etwa über eine Dachverpachtung, Anlagenmiete oder Contracting. Welche Lösung passt, hängt vom Angebot und den Vertragsbedingungen ab. Halten Sie klar fest, wer Installation, Betrieb, Wartung, Finanzierung und Nachweise übernimmt.
Als Eigentümerin oder Eigentümer bleiben Sie dafür verantwortlich, dass die Vorgaben eingehalten werden. Das gilt auch für spätere Eigentümer.
Auf Nachfrage der Bauaufsicht müssen Sie belegen, dass Sie die Solarpflicht erfüllt haben. Dafür brauchen Sie:
Auch wenn Sie eine Ausnahme oder eine andere Erfüllungsmöglichkeit nach § 5 SAN-VO NRW nutzen, müssen Sie dies auf Nachfrage belegen. Dafür schreibt § 8 der SAN-VO NRW Formulare des Bauministeriums vor. Ob das passende Formular bereits verfügbar ist, erfahren Sie bei Ihrer zuständigen Bauaufsichtsbehörde.
Je nach Fall sind zusätzliche Unterlagen erforderlich:
Bewahren Sie die vorgeschriebenen Nachweise mindestens zehn Jahre auf. Bei einer Dachsanierung beginnt diese Frist, sobald die vollständige Dachhauterneuerung abgeschlossen ist. Eine digitale Ablage ist erlaubt.
Sammeln Sie außerdem die Flächenberechnung, den Belegungsplan, die Statik und die Unterlagen zur Inbetriebnahme. Falls Sie eine Wirtschaftlichkeitsberechnung benötigen, gehört auch diese in Ihre Projektunterlagen.
Die Bauaufsicht kontrolliert jedes Jahr stichprobenartig, ob die Vorgaben eingehalten werden. Haben Sie die Solarpflicht nicht erfüllt, soll sie Sie auffordern, dies innerhalb eines Jahres nachzuholen. Das bedeutet aber nicht, dass Sie von Anfang an ein zusätzliches Jahr Zeit haben.
Bei Nichtwohngebäuden sind für bestimmte Verstöße Bußgelder bis zu 50.000 Euro möglich. Dazu gehören auch bestimmte Verstöße gegen die Nachweispflichten und bewusst falsche Angaben.
Bevor Sie die Dacharbeiten vergeben, sollten Sie folgende Punkte klären:
Neben der NRW-Regelung kommen ab 2027 schrittweise bundesweite Vorgaben für bestimmte Gebäude hinzu. Ob diese für Ihr Vorhaben gelten, muss zusätzlich geprüft werden. Die NRW-Solarpflicht bei einer vollständigen Dachhauterneuerung ist davon unabhängig zu beachten.
Die bundesweiten Vorgaben stehen in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung des § 106 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG). Verkündet wurde diese Änderung im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226.
Wer die Solarpflicht bei Dachsanierung in NRW frühzeitig prüft, kann die PV-Anlage besser mit den Dacharbeiten planen. So lassen sich Statik, Dachaufbau und Montage aufeinander abstimmen. Auch die gemeinsame Nutzung von Gerüst und Kran lässt sich frühzeitig prüfen.
Die gesetzliche Mindestgröße ist dabei nur ein Ausgangspunkt. Welche Anlage zu Ihrem Betrieb passt, hängt von Ihrem Stromverbrauch, der nutzbaren Dachfläche und den technischen Möglichkeiten ab.
Ein Speicher kann überschüssigen Solarstrom für später nutzbar machen und bei passender Auslegung Lastspitzen reduzieren. Planen Sie zusätzlich Ladepunkte, sollten diese zusammen mit dem Lastmanagement beim Netzanschluss berücksichtigt werden. Einen Batteriespeicher schreibt die hier beschriebene NRW-Solarpflicht nicht vor.
Wir prüfen anhand Ihrer Verbrauchsdaten und der Möglichkeiten vor Ort, welche Kombination für Ihren Betrieb wirtschaftlich sinnvoll ist.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Anforderungen für Ihr konkretes Vorhaben klären Sie mit Fachplanung und zuständiger Bauaufsicht.