Bisher folgt die rechtliche Einordung von Speichern einer starren Entweder-oder-Logik. Grundlage hierfür ist die sogenannte Ausschließlichkeitsoption. Betreiber müssen sich entscheiden:
In der Praxis bedeutet das: Damit Batteriespeicher förderfähig bleiben, müssen diese:
gesperrt werden. Auch die Anbindung von Ladepunkten, beispielsweise für das bidirektionale Laden von Elektrofahrzeugen, sind unter den Vorgaben der Ausschließlichkeitsoption faktisch nicht möglich.Diese Hürden erschweren die flexible Nutzung von Stromspeichern und eine aktive Marktteilnahme – sowohl auf der Erzeugungs- als auch auf der Verbrauchsseite – deutlich. Mit der MiSpeL-Festlegung schafft die Bundesnetzagentur nun den notwendigen Wendepunkt.
Um die Logik der zeitgleichen Verrechnung zu verdeutlichen, hilft ein Blick auf ein typisches Szenario innerhalb eines 15-Minuten-Intervalls. Stellen Sie sich vor, in einer Viertelstunde passieren drei Dinge gleichzeitig:
Obwohl physikalisch auch Solarstrom im Speicher landen könnte, greift hier die gesetzliche Vorrangregelung: Da der Netzbezug (130 kW) höher ist als der Ladebedarf des Speichers (100 kW), wird rechnerisch festgelegt, dass der Speicher vollständig mit Netzstrom geladen wurde. Der erzeugte Solarstrom wird in dieser Bilanzierung also nicht für den Speicher, sondern für die restlichen Verbräuche im Haus oder die Einspeisung genutzt.
Das Hauptziel der in der MiSpeL-Festlegung definierten Pauschaloption ist es, die Netzeinspeisung rechtssicher in zwei Kategorien zu unterteilen, ohne dass jede Kilowattstunde einzeln nachverfolgt werden muss:
Die Logik dahinter: In der Pauschaloption wird zuerst berechnet, wie viel Strom maximal als „geförderter Solarstrom“ gelten kann. Alles, was darüber hinausgeht, wird automatisch als „saldierungsfähiger Netzstrom“ eingestuft. Eine gesonderte Berechnung von Speicherverlusten ist hier nicht vorgesehen.
Um die Abgrenzungs- sowie die Pauschaloption rechtssicher nutzen zu können, ist eine präzise Dokumentation sämtlicher Stromflüsse zwingend erforderlich. Im Rahmen der MiSpeL-Festlegung gelten folgende technische und regulatorische Vorgaben:
Wichtig: Dieser Beitrag dient der Orientierung und stellt keine amtliche Bekanntmachung zur MiSpeL-Festlegung dar. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Wiedergabe. Maßgeblich und rechtlich verbindlich ist ausschließlich der Wortlaut der Originaldokumente der Bundesnetzagentur, die Sie unter bundesnetzagentur.de einsehen können.