Neuigkeiten aus der Politik: Das Solarspitzengesetz, welches der Bundestag bereits im Februar dieses Jahres verabschiedete, wurde auch vom Bundesrat gebilligt. Mit seinem Inkrafttreten am 25.02.2025 sollen temporäre Erzeugungsüberschüsse aus Photovoltaikanlagen minimiert und deren Integration in den deutschen Strommarkt verbessert werden.
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Strom aus Photovoltaikanlagen deckt inzwischen rund 15 Prozent des deutschen Strombedarfs. An besonders sonnigen Tagen kann es zu einer Überproduktion von Strom kommen, wodurch das Angebot die Nachfrage übersteigt und der Börsenstrompreis in den negativen Bereich sinkt. Bisher erhielten Anlagenbetreiber bis zu einer Leistung von < 100 kWp trotz negativer Strompreise ihre garantierte Einspeisevergütung. Mit der Einführung des Solarspitzengesetzes wird diese Praxis angepasst, um die Markintegration von Solarstrom nachhaltiger gestalten zu können.
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Für Photovoltaikanlagen, die ab dem 25.02.2025 neu in Betrieb genommen werden, entfällt die Einspeisevergütung zu Zeiten negativer Strompreise. Um finanzielle Nachteile auszugleichen, ist eine Kompensation vorgesehen, die die vergütungsfreien Zeiträume abdeckt. Für Anlagenbetreiber bedeutet das, dass sich der Zeitraum der Einspeisevergütung entsprechend verlängert.
Bei Solaranlagen mit einer Leistung von bis zu < 100 kWp ist eine Übergangsregelung vorgesehen. So soll die neue Bestimmung erst im Folgejahrjahr nach Einbaus eines intelligenten Messsystems (iMSys) gelten – kleinere Photovoltaikanlagen unter 2 kWp sind von der Regelung ausgenommen.
Das Solarspitzengesetz sieht außerdem vor, dass Solaranlagen verpflichtend mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden müssen, wenn:
Zusätzlich sind sowohl ein intelligentes Messsystem als auch eine digitale Steuerungseinheit verpflichtend, wenn:
Die Regelungen gelten ebenfalls mit Inkrafttreten der Novelle. Durch die Nutzung von Smart Meter (iMSys) und Steuerungseinheit können Netzbetreiber die Stromeinspeisung bedarfsgerecht regeln und eine Überlastung der Netze verhindern. Für die Installation von Smart Meter und Steuerungseinheit sind die zuständigen Messstellenbetreiber verantwortlich.
Werden Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von < 25 kWp ohne Messsystem und Steuerungseinheit in Betrieb genommen, wird die Einspeiseleistung pauschal auf 60 Prozent begrenzt – sofern Anlagenbetreiber eine Einspeisevergütung (oder ein Mieterstromzuschlag) erhalten.
Aber keine Sorge, da Solaranlagen ihre maximale Einspeiseleistung nur selten erreichen, fällt der tatsächliche Ertragsverlust eher gering aus. Die Einspeisebegrenzung auf 60 Prozent entfällt, sobald ein intelligentes Messsystem (iMSys) mit Steuerungseinrichtung erfolgreich installiert wurde und der Netzbetreiber den Fernsteuerungstest bestanden hat.
Das Solarspitzengesetz soll es Betreibern von Photovoltaikanlagen unter 100 kWp erleichtern, den selbst produzierten Solarstrom direkt an der Strombörse zu verkaufen. Die Teilnahme an der vereinfachten Direktvermarktung ist freiwillig, während Einnahmen in Höhe der Einspeisevergütung weiterhin garantiert bleiben.
Für die Mehrheit unserer Kunden, die Anlagen mit mehr als 100 kWp installieren, bleibt zunächst alles unverändert. Für alle anderen werden neue Anreize geschaffen, um Photovoltaikanlagen mit intelligenten Energiesystemen oder Batteriespeichern zu kombinieren. Dadurch kann der Eigenverbrauch optimal gesteigert werden. Zusätzlich lässt sich die Einspeisemenge durch eine intelligente Steuerung von Ladeinfrastruktur effizient reduzieren. In diesem Bereich beraten wir Sie gerne – schreiben Sie uns einfach an, und wir finden die passende Lösung für Sie!