Neue Regeln für mehr Flexibilität
Der Ausbau erneuerbarer Energien führt zunehmend zu Situationen, in denen mehr Strom erzeugt wird, als verbraucht werden kann. Um solche Überschüsse künftig besser zu nutzen und das Energiesystem insgesamt flexibler zu gestalten, hat der Gesetzgeber nun neue Regelungen für die Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL-Festlegung) eingeführt.
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Die MiSpeL-Festlegung schafft damit erstmals klare Rahmenbedingungen dafür, wie Speicher und Ladepunkte flexibler eingesetzt und bidirektional betrieben werden können – ohne dass dabei Ansprüche auf EEG-Förderungen verloren gehen.
Bisher folgt die rechtliche Einordung von Speichern einer starren Entweder-oder-Logik. Grundlage hierfür ist die sogenannte Ausschließlichkeitsoption. Betreiber müssen sich entscheiden:
In der Praxis bedeutet das: Damit Batteriespeicher förderfähig bleiben, müssen diese:
gesperrt werden. Auch die Anbindung von Ladepunkten, beispielsweise für das bidirektionale Laden von Elektrofahrzeugen, sind unter den Vorgaben der Ausschließlichkeitsoption faktisch nicht möglich.
Diese Hürden erschweren die flexible Nutzung von Stromspeichern und eine aktive Marktteilnahme – sowohl auf der Erzeugungs- als auch auf der Verbrauchsseite – deutlich. Mit der MiSpeL-Festlegung schafft die Bundesnetzagentur nun den notwendigen Wendepunkt.
Durch die neu eingeführte Abgrenzungsoption wird der Betrieb von Energiespeichern deutlich flexibler. Erstmals ist ein variabler Mischbetrieb möglich, bei dem Speicher sowohl mit eigenem Strom aus erneuerbaren Energien (EE-Strom) als auch mit Netzstrom geladen werden können. Der zentrale Vorteil, trotz der Vermischung unterschiedlicher Strommengen bleibt die EEG-Förderung sowie wichtige Umlagevorteile anteilig erhalten.
Darüber hinaus bringt die in der MiSpeL-Festlegung definierte Abgrenzungsoption eine weitere Neuerung: Bidirektionale Ladepunkte werden klassischen stationären Speichern weitgehend gleichgestellt. Das heißt, Elektrofahrzeuge, die Strom nicht nur aufnehmen, sondern auch wieder ins Netz zurückspeisen können, lassen sich damit aktiv als Zwischenspeicher für Solar- und Netzstrom einsetzen. Aber, trotz dieser Gleichstellung bleibt die Umlagereduzierung für anteilig privilegierungsfähige Speicherverluste weiterhin ausschließlich stationären Speichern vorbehalten.
Alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Abgrenzungsoption finden Sie hier:
Formen der Umlagereduzierung
Die sogenannte Umlagereduzierung sorgt dafür, dass Strom, der in Speichern oder E-Autos „zwischengeparkt“ wird, nicht doppelt mit staatlichen Abgaben (Umlagen nach dem EnFG) belastet wird. Man unterscheidet zwei Hauptformen:
Umlagesaldierung: Wenn Netzstrom gespeichert und später wieder ins öffentliche Netz zurückgespeist wird (z. B. bei Preisunterschieden am Markt), wird dieser Anteil von Umlagen befreit. Er gilt als „durchgeleitet“ und nicht als verbraucht.
Privilegierung von Speicherverlusten: Beim Laden und Entladen von Batteriespeichern entstehen physikalisch bedingte Energieverluste, beispielsweise in Form von Wärme. Für diese Verlustmengen müssen bei stationären Stromspeichern ebenfalls keine Umlagen entrichtet werden.
Da sich Strom aus dem Netz, aus Photovoltaikanlagen und aus Speichern hinter dem Netzanschlusspunkt physikalisch untrennbar miteinander vermischt, sorgt die Abgrenzungsoption mithilfe präziser Rechenmodelle für die notwendige Rechtssicherheit bei der Abrechnung von Förderungen und Umlagen.
Hierfür sieht die MiSpeL-Festlegung vor, dass alle Strommengen des Kalenderjahres in 15-Minuten-Intervallen erfasst und über festgelegte Formeln den verschiedenen Bezugsquellen anteilig zugeordnet werden. Das Herzstück dieser Berechnung bilden zwei gesetzlich definierte Vorrangregeln, die klären, welcher Stromfluss in einer Viertelstunde rechnerisch zuerst zählt:
Um die Logik der zeitgleichen Verrechnung zu verdeutlichen, hilft ein Blick auf ein typisches Szenario innerhalb eines 15-Minuten-Intervalls. Stellen Sie sich vor, in einer Viertelstunde passieren drei Dinge gleichzeitig:
Obwohl physikalisch auch Solarstrom im Speicher landen könnte, greift hier die gesetzliche Vorrangregelung: Da der Netzbezug (130 kWh) höher ist als der Ladebedarf des Speichers (100 kWh), wird rechnerisch festgelegt, dass der Speicher vollständig mit Netzstrom geladen wurde. Der erzeugte Solarstrom wird in dieser Bilanzierung also nicht für den Speicher, sondern für die restlichen Verbräuche im Haus oder die Einspeisung genutzt.
Bei der Pauschaloption steht – anders als bei der Abgrenzungsoption mit ihren detaillierten Rechenprozessen – die Vereinfachung im Mittelpunkt. Die eingespeisten Strommengen aus unterschiedlichen Quellen werden dabei anhand festgelegter Rahmenbedingungen und pauschaler Größenordnungen als „förderfähig“ oder „saldierungsfähig“ klassifiziert.
Der wesentliche Vorteil: Der messtechnische Aufwand bleibt sehr gering. Gleichzeitig können EE-Anlagen bis zu 30 kWp, Stromspeicher und Ladepunkte flexibel und marktorientiert betrieben werden.
Alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschaloption finden Sie hier:
Das Hauptziel der in der MiSpeL-Festlegung definierten Pauschaloption ist es, die Netzeinspeisung rechtssicher in zwei Kategorien zu unterteilen, ohne dass jede Kilowattstunde einzeln nachverfolgt werden muss:
Die Logik dahinter: In der Pauschaloption wird zuerst berechnet, wie viel Strom maximal als „geförderter Solarstrom“ gelten kann. Alles, was darüber hinausgeht, wird automatisch als „saldierungsfähiger Netzstrom“ eingestuft. Eine gesonderte Berechnung von Speicherverlusten ist hier nicht vorgesehen.
Die pauschale Strommengenzuordnung erfolgt rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr anhand der installierten Leistung der EE-Anlage. Der Gesetzgeber zieht hier eine klare Pauschale-Grenze: Pro Kilowattpeak (kWp) installierter Leistung gelten maximal 500 kWh pro Jahr als förderfähig. Bei einer 10-kWp-Anlage würde die maximale Fördergrenze demnach bei 5.000 kWh pro Jahr.
Einspeisung bis zur Grenze: Liegt die gesamte Netzeinspeisung im Jahr bei 5.000 kWh oder weniger, gilt die komplette Menge als förderfähig. Man geht pauschal davon aus, dass dieser Strom direkt oder indirekt aus der EE-Anlage stammt. In diesem Fall gibt es keine Strommengen für eine Umlagebegünstigung.
Einspeisung über der Grenze: Erst wenn mehr als 5.000 kWh eingespeist werden, entstehen Strommengen, die als saldierungsfähiger Netzstrom (und damit umlagebegünstigt) gewertet werden können.
Um die Abgrenzungs- sowie die Pauschaloption rechtssicher nutzen zu können, ist eine präzise Dokumentation sämtlicher Stromflüsse zwingend erforderlich. Im Rahmen der MiSpeL-Festlegung gelten folgende technische und regulatorische Vorgaben:
Wichtig: Dieser Beitrag dient der Orientierung und stellt keine amtliche Bekanntmachung zur MiSpeL-Festlegung dar. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Wiedergabe. Maßgeblich und rechtlich verbindlich ist ausschließlich der Wortlaut der Originaldokumente der Bundesnetzagentur, die Sie unter bundesnetzagentur.de einsehen können.
„Lassen Sie uns gemeinsam herausfinden, wie wir Sie bestmöglich bei Ihrem Photovoltaik-Vorhaben unterstützen können!“
Die MiSpeL-Festlegung reformiert die Einbindung von Speichern und Ladepunkten in den Strommarkt, indem sie bisherige starre Nutzungsbeschränkungen aufhebt. Während die Ausschließlichkeitsoption wegen der strikten Trennung zwischen erneuerbarem Strom und Netzstrom wenig flexibel ist, eröffnen die Abgrenzungsoption (für größere Anlagen) sowie die Pauschaloption (für PV-Anlagen bis 30 kWp) neue Möglichkeiten. Sie erlauben erstmals eine bidirektionale Nutzung von Speichern und Elektrofahrzeugen, ohne dass dabei die Ansprüche auf EEG-Förderung und Umlagevorteile verloren gehen.