Chancen für Mehrfamilienhäuser & WEGs
Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) nach Solarpaket I (§ 42b EnWG) macht es Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) einfacher, Solarstrom im Gebäude zu nutzen. Teilnehmende beziehen PV-Strom direkt vom Dach, der Reststrom bleibt frei wählbar. Das heißt, anders als beim Mieterstrom gibt es in der GGV keine Vollversorgerpflicht des Anlagen-Betreibers. So lassen sich mit der GGV Stromkosten senken und PV-Anlagen wirtschaftlich betreiben, mit deutlich weniger Aufwand als beim Mieterstrommodell.
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Als Teil des Solarpakets I hat die Bundesregierung 2024 die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) nach § 42b EnWG eingeführt.
Auf dem Gebäude wird dafür eine PV-Anlage installiert. Je nach Konstellation betreibt sie die WEG, ein einzelner Eigentümer, eine Objektgesellschaft oder ein externer Dienstleister.
Wer als Mieter teilnehmen möchte, schließt einen zusätzlichen Stromliefervertrag für den PV-Strom ab. Der reguläre Stromvertrag für den Reststrom bleibt bestehen und kann weiterhin frei gewählt werden.
Der Solarstrom wird direkt im Gebäude verteilt, also ohne Umweg über das öffentliche Netz. Dadurch sinken Aufwand und Netzkosten. Überschüssiger Strom wird dann ins öffentliche Netz eingespeist und nach EEG vergütet.
Betreiber der PV-Stromanlage: Häufig die WEG, ein einzelner Eigentümer, eine Objektgesellschaft oder ein externer Dienstleister. Die Aufgaben des Betreibers umfassen, die Investition in die PV-Anlage, den Betrieb und die Instandhaltung der Anlage, die Abstimmung mit Netzbetreiber und Behörden sowie die organisatorische Abwicklung (Verträge und Abrechnungen).
Messstellenbetreiber: Der Messstellenbetreiber ist verantwortlich für die Installation und den Betrieb der intelligenten Messsysteme, die Datenübermittlung und oft auch für die Grundlage für die Abrechnung.
Teilnehmende Parteien (Bewohner, Gewerbeeinheiten): Gewerbeeinheiten oder Bewohner des Gebäudes profitieren vom günstigen Eigenverbrauch aus der PV-Anlage. Sie bleiben beim Reststrom unabhängig in ihrer Anbieterwahl.
Die GGV macht die Nutzung von Solarstrom im Mehrfamilienhaus einfacher: Wer teilnimmt, nutzt PV-Strom direkt aus dem Haus und den Rest bezieht jede Partei wie gewohnt über ihren eigenen Anbieter. Eine Pflicht zur Vollversorgung für den Betreiber der PV-Anlage, wie beim Mieterstrom, gibt es nicht.
Gut zu wissen – für Mieter und Eigentümer
Die Teilnahme an der GGV ist freiwillig und nicht an den Mietvertrag gekoppelt. Für den Gebäudestromnutzungsvertrag gelten im Wesentlichen ähnliche Regeln zu Laufzeit und Kündigung wie beim Mieterstrom (maximale Laufzeit in der Regel 2 Jahre, danach Verlängerung, kurze Kündigungsfristen).
„Sie möchten prüfen, ob Ihr Mehrfamilienhaus oder Gewerbeobjekt für eine Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung geeignet ist?“
Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung eignet sich besonders für:
Kurzvergleich: GGV vs. Mieterstrom
GGV: Teilversorgung im Gebäude, kein Vollversorger, kein Mieterstromzuschlag, weniger Pflichten.
Mieterstrom: Vollversorgung mit gefördertem Mieterstromzuschlag, dafür anspruchsvollere Umsetzung und Prozesse (Details im nächsten Beitrag).
Rechtlich basiert die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung auf dem neuen § 42b Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Sie gilt als vereinfachtes Stromliefermodell innerhalb eines Gebäudes: Der Betreiber der PV-Anlage liefert nur den Solarstrom, während jede Partei ihren Reststrom wie gewohnt über einen Stromliefervertrag bezieht. Entsprechend sind die technischen Anforderungen überschaubar, aber klar definiert:
Messkonzept mit intelligentem Messsystem (iMSys / Smart Meter): Für alle teilnehmenden Parteien sind intelligente Messsysteme verpflichtend. Nur so lassen sich Erzeugung und Verbrauch im 15-Minuten-Raster zu erfassen und Solarstrom entsprechend korrekt zu verteilen.
Virtuelle Summierung: Erzeugung und Verbrauch der Teilnehmenden werden im 15-Minuten-Takt bilanziell zusammengeführt und nach einem vereinbarten Aufteilungsschlüssel verteilt.
Nur PV-Strom: In der GGV wird ausschließlich Strom aus einer PV-Gebäudestromanlage weitergegeben (§ 42b EnWG).
Reststromversorgung: Reicht der PV-Strom in einem 15-Minuten Intervall nicht aus, wird automatisch Reststrom aus dem gewählten Stromvertrag der jeweiligen Partei bezogen.
Hinweis!
In der Praxis reicht oft ein digitales Messkonzept auf Basis intelligenter Messsysteme. Je nach Netzbetreiber kann zusätzlich ein physischer Summenzähler gefordert werden, daher sollte das Messkonzept frühzeitig mit dem Netzbetreiber abgestimmt werden.
Angenommen eine Partei verbraucht jährlich 4.000 kWh Strom. Über die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung werden im Durchschnitt:
Der entsprechend gemittelte Arbeitspreis ergibt sich wie folgt: 0,55 x 0,20 €/kWh + 0,45 x 0,33 €/kWh ≈ 0,26 €/kWh
Kostenvergleich pro Jahr:
Die Ersparnis beträgt demnach ca. 280 € pro Jahr. Steigen der PV-Anteil oder die Strompreise, kann die Einsparung entsprechend höher ausfallen.
Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) nach Solarpaket I schafft einen neuen praxistauglichen Rahmen, um Solarstrom direkt im Gebäude zu nutzen. Eigentümer und kleinere Mehrfamilienhäuser können damit: