Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV)

Chancen für Mehrfamilienhäuser & WEGs

Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) nach Solarpaket I (§ 42b EnWG) macht es Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) einfacher, Solarstrom im Gebäude zu nutzen. Teilnehmende beziehen PV-Strom direkt vom Dach, der Reststrom bleibt frei wählbar. Das heißt, anders als beim Mieterstrom gibt es in der GGV keine Vollversorgerpflicht des Anlagen-Betreibers. So lassen sich mit der GGV Stromkosten senken und PV-Anlagen wirtschaftlich betreiben, mit deutlich weniger Aufwand als beim Mieterstrommodell.

6 Minuten Lesedauer

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: Modernes Mehrfamilienhaus mit Photovoltaikanlage auf dem Dach.

Das neue Konzept im Überblick

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach Solarpaket I erklärt

Als Teil des Solarpakets I hat die Bundesregierung 2024 die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) nach § 42b EnWG eingeführt.

Auf dem Gebäude wird dafür eine PV-Anlage installiert. Je nach Konstellation betreibt sie die WEG, ein einzelner Eigentümer, eine Objektgesellschaft oder ein externer Dienstleister.

Wer als Mieter teilnehmen möchte, schließt einen zusätzlichen Stromliefervertrag für den PV-Strom ab. Der reguläre Stromvertrag für den Reststrom bleibt bestehen und kann weiterhin frei gewählt werden.

Der Solarstrom wird direkt im Gebäude verteilt, also ohne Umweg über das öffentliche Netz. Dadurch sinken Aufwand und Netzkosten. Überschüssiger Strom wird dann ins öffentliche Netz eingespeist und nach EEG vergütet.

So funktioniert die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Prinzip in drei Schritten

  • PV-Strom wird im Gebäude erzeugt
  • Teilnehmende Parteien nutzen den Solarstrom anteilig, nach einem zuvor vereinbarten Verteilungsschlüssel
  • Reststrom kommt automatisch aus dem jeweils eigenen Stromvertrag. Überschüsse gehen ins öffentliche Netz

Rollen in der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung

Wer übernimmt welche Aufgaben?

Betreiber der PV-Stromanlage: Häufig die WEG, ein einzelner Eigentümer, eine Objektgesellschaft oder ein externer Dienstleister. Die Aufgaben des Betreibers umfassen, die Investition in die PV-Anlage, den Betrieb und die Instandhaltung der Anlage, die Abstimmung mit Netzbetreiber und Behörden sowie die organisatorische Abwicklung (Verträge und Abrechnungen).

Messstellenbetreiber: Der Messstellenbetreiber ist verantwortlich für die Installation und den Betrieb der intelligenten Messsysteme, die Datenübermittlung und oft auch für die Grundlage für die Abrechnung.

Teilnehmende Parteien (Bewohner, Gewerbeeinheiten): Gewerbeeinheiten oder Bewohner des Gebäudes profitieren vom günstigen Eigenverbrauch aus der PV-Anlage. Sie bleiben beim Reststrom unabhängig in ihrer Anbieterwahl.

Was macht die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung so besonders?

Die wichtigsten Merkmale der GGV im Überblick

Die GGV macht die Nutzung von Solarstrom im Mehrfamilienhaus einfacher: Wer teilnimmt, nutzt PV-Strom direkt aus dem Haus und den Rest bezieht jede Partei wie gewohnt über ihren eigenen Anbieter. Eine Pflicht zur Vollversorgung für den Betreiber der PV-Anlage, wie beim Mieterstrom, gibt es nicht.

  • Teilversorgung ohne Vollversorgerpflicht: Jede Partei wählt ihren Reststromlieferanten selbst. Für den PV-Strom wird ein entsprechender Gebäudestromnutzungsvertrag abgeschlossen.
  • Versorgung innerhalb der Gebäudegrenze: Der PV-Strom wird innerhalb desselben Gebäudes (inkl. Nebenanlagen) verteilt, ohne Durchleitung über das öffentliche Netz.
  • Freiwilligkeit der Teilnahme: Die Teilnahme an der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung ist freiwillig. Jede Partei kann sich entscheiden, ob sie teilnehmen möchte oder bei ihrem bisherigen Strommodell bleibt.
  • Zwei Verträge je Nutzer: Gebäudestromnutzungsvertrag für den PV-Anteil aus der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (Strompreis für den PV-Strom wird festgelegt, sowie die Verteilung der Strommenge auf die teilnehmenden Parteien). Reststromvertrag bei einem frei wählbaren Energieversorger.
  • Keine Netzentgelte auf den intern verbrauchten PV-Anteil: Auf den innerhalb des Gebäudes genutzten PV-Strom fallen grundsätzlich keine Netzentgelte für die Nutzung des öffentlichen Netzes an. Weitere Umlagen und Steuern müssen projektspezifisch geprüft werden.
  • Flexible Aufteilung der Strommenge: Die PV-Strommengen können statisch (feste Prozentanteile je Partei) oder dynamisch (z.B. nach tatsächlichem Verbrauch im Abrechnungszeitraum) umverteilt werden.

Gut zu wissen – für Mieter und Eigentümer

Die Teilnahme an der GGV ist freiwillig und nicht an den Mietvertrag gekoppelt. Für den Gebäudestromnutzungsvertrag gelten im Wesentlichen ähnliche Regeln zu Laufzeit und Kündigung wie beim Mieterstrom (maximale Laufzeit in der Regel 2 Jahre, danach Verlängerung, kurze Kündigungsfristen).

Sie möchten prüfen, ob Ihr Mehrfamilienhaus oder Gewerbeobjekt für eine Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung geeignet ist?“

Yanislav Boyanov
Geschäftsführer
Sonnis Energy GmbH

Für wen lohnt sich die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung?

Typische Einsatzszenarien in Wohn- und Gewerbeimmobilien

Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung eignet sich besonders für:

  • Kleine Mehrfamilienhäuser (2-3 Einheiten): Eigentümer können ohne Vollversorgungspflicht starten und trotzdem einen echten Mehrwert für die Mieter schaffen.
  • Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs): Die Gemeinschaft investiert in eine gemeinsame PV-Anlage und profitiert von den geringeren Stromkosten.
  • Gemischt genutzte Gebäude (Wohnen und Gewerbe): Wohn- und kleinere Gewerbeeinheiten können gemeinsam eingebunden werden, sofern sie sich innerhalb der Gebäudegrenze befinden.
  • Kleinere Gewerbeobjekte: Auch kleinere Gewerbeobjekte können in eine gemeinschaftliche Gebäudeversorgung eingebunden werden.
  • Objekte, für die Mieterstrom zu komplex scheinen: Wer die Hürden eines voll geförderten Mieterstrommodells (inkl. aller Pflichten) scheut, findet in der GGV oft einen guten Einstieg.

Kurzvergleich: GGV vs. Mieterstrom

GGV: Teilversorgung im Gebäude, kein Vollversorger, kein Mieterstromzuschlag, weniger Pflichten.
Mieterstrom: Vollversorgung mit gefördertem Mieterstromzuschlag, dafür anspruchsvollere Umsetzung und Prozesse (Details im nächsten Beitrag).

Technische Voraussetzungen der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung

Messkonzept, Smart Meter und Zählerlogik

Rechtlich basiert die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung auf dem neuen § 42b Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Sie gilt als vereinfachtes Stromliefermodell innerhalb eines Gebäudes: Der Betreiber der PV-Anlage liefert nur den Solarstrom, während jede Partei ihren Reststrom wie gewohnt über einen Stromliefervertrag bezieht. Entsprechend sind die technischen Anforderungen überschaubar, aber klar definiert:

Messkonzept mit intelligentem Messsystem (iMSys / Smart Meter): Für alle teilnehmenden Parteien sind intelligente Messsysteme verpflichtend. Nur so lassen sich Erzeugung und Verbrauch im 15-Minuten-Raster zu erfassen und Solarstrom entsprechend korrekt zu verteilen.

Virtuelle Summierung: Erzeugung und Verbrauch der Teilnehmenden werden im 15-Minuten-Takt bilanziell zusammengeführt und nach einem vereinbarten Aufteilungsschlüssel verteilt.

  • Dynamische Verteilung: Der PV-Strom wird verbrauchsabhängig zugeteilt. Überschüsse werden zunächst an andere Teilnehmende im Gebäude verteilt, weiterhin verbleibende Restmengen werden ins öffentliche Netz eingespeist.
  • Statische Verteilung: Der Solarstrom wird nach einem festen Schlüssel verteilt (z.B. nach Fläche in m², Personen o.ä.). Nicht genutzte Anteile werden nicht umverteilt, sondern ins Netz eingespeist.
  • Kombinierter Aufteilungsschlüssel: Zuerst statische Basisanteile, danach werden ungenutzten Mengen dynamisch an andere Teilnehmende verteilt. Übrig bleibende Überschüsse gehen dann ins Netz.

Nur PV-Strom: In der GGV wird ausschließlich Strom aus einer PV-Gebäudestromanlage weitergegeben (§ 42b EnWG).

Reststromversorgung: Reicht der PV-Strom in einem 15-Minuten Intervall nicht aus, wird automatisch Reststrom aus dem gewählten Stromvertrag der jeweiligen Partei bezogen.

Hinweis!

In der Praxis reicht oft ein digitales Messkonzept auf Basis intelligenter Messsysteme. Je nach Netzbetreiber kann zusätzlich ein physischer Summenzähler gefordert werden, daher sollte das Messkonzept frühzeitig mit dem Netzbetreiber abgestimmt werden.

Beispielrechnung: Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung

Kostenstrukturen und Einsparpotenziale für Wohn- und Gewerbeobjekte

Angenommen eine Partei verbraucht jährlich 4.000 kWh Strom. Über die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung werden im Durchschnitt:

  • 55 % PV-Strom aus der eigenen Anlage zu 0,20 €/kWh
  • und 45 % Reststrom aus dem Netz zu 0,33 €/kWh bezogen.

Der entsprechend gemittelte Arbeitspreis ergibt sich wie folgt: 0,55 x 0,20 €/kWh + 0,45 x 0,33 €/kWh ≈ 0,26 €/kWh

Kostenvergleich pro Jahr:

  • Reiner Netzstrom zu 0,33 €/kWh: 4.000 kWh x 0,33 €/kWh = 1.320 €
  • Mix aus GGV-PV-Strom und Reststrom zu Ø 0,26 €/kWh: 4.000 kWh x 0,26 €/kWh = 1.040 €

Die Ersparnis beträgt demnach ca. 280 € pro Jahr. Steigen der PV-Anteil oder die Strompreise, kann die Einsparung entsprechend höher ausfallen.

Warum sich ein Blick auf die GGV lohnt

Unser Fazit

Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) nach Solarpaket I schafft einen neuen praxistauglichen Rahmen, um Solarstrom direkt im Gebäude zu nutzen. Eigentümer und kleinere Mehrfamilienhäuser können damit:

  • Stromkosten für Mieter senken
  • PV-Anlagen wirtschaftlicher betreiben
  • Ohne Vollversorgungspflicht und mit überschaubarem Aufwand starten