Seit dem 1. Juni 2026 müssen Verteilnetzbetreiber Energy Sharing nach § 42c EnWG ermöglichen. Damit gibt es erstmals einen gesetzlichen Rahmen, um lokal erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien über das öffentliche Verteilnetz gemeinsam zu nutzen.
Für Unternehmen kann das vor allem in Gewerbeparks und Industriegebieten interessant sein, in denen mehrere Betriebe räumlich nah beieinanderliegen. Kleine und mittlere Unternehmen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen als Abnehmer teilnehmen und so auch dann lokal erzeugten Strom beziehen, wenn sie selbst keine geeigneten Dachflächen für eine eigene Photovoltaikanlage haben.
Auf der Betreiberseite ist die Rechtslage komplexer. Unternehmen, die selbst eine Anlage in ein Energy-Sharing-Modell einbringen möchten, müssen zusätzliche Anforderungen erfüllen. Gerade bei gewerblichen Betreiberkonstellationen kommt es deshalb auf die konkrete Struktur des Projekts an.
Energy Sharing ist dabei nicht für jede Konstellation automatisch die beste Lösung. Bei gebäudebezogenen Versorgungskonzepten können beispielsweise Mieterstrom oder die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung infrage kommen. Welche Variante passt, hängt von der konkreten Gebäude-, Betreiber- und Teilnehmerstruktur ab.
In diesem Leitfaden erfahren Sie, wie Energy Sharing nach § 42c EnWG funktioniert, welche Voraussetzungen gelten und wann das Modell für Unternehmen wirtschaftlich interessant sein kann.
Energy Sharing ermöglicht es, lokal erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien gemeinschaftlich zu nutzen. Im Unterschied zu klassischen Eigenverbrauchs- oder Mieterstrommodellen muss der Strom dabei nicht innerhalb eines einzelnen Gebäudes verbraucht werden.
Der für das Energy Sharing vorgesehene Strom wird unter Nutzung des öffentlichen Elektrizitätsverteilernetzes an die teilnehmenden Abnehmer geliefert. Erzeugung und Verbrauch werden viertelstündlich messtechnisch erfasst. Auf dieser Grundlage wird berechnet, welcher Anteil des Stroms den einzelnen Teilnehmern zugeordnet werden kann. Entscheidend ist: Nicht der tatsächliche Stromfluss verändert sich, sondern die bilanzielle Zuordnung der erzeugten Energiemengen. Die gesetzliche Grundlage bildet der § 42c EnWG, mit dem Deutschland die europäischen Vorgaben zur Förderung gemeinschaftlich genutzter erneuerbarer Energien umgesetzt hat. Ziel ist es, lokal erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien gemeinschaftlich nutzbar zu machen und zusätzliche Anreize für den Ausbau dieser zu schaffen.
Beim Energy Sharing ist zwischen dem Betreiber der Erneuerbare-Energien-Anlage und den Abnehmern des gemeinsam genutzten Stroms zu unterscheiden.
Für Betreiber der gemeinsam genutzten Anlage gelten zusätzliche Voraussetzungen. Nach § 42c Abs. 1 Nr. 5 EnWG darf der Betrieb der Anlage weder überwiegend der gewerblichen noch überwiegend der selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Betreibers dienen. Wird die Anlage von einer Personen- oder Kapitalgesellschaft betrieben, wird geprüft, welcher Tätigkeit die beteiligten
Gesellschafter oder Mitglieder überwiegend nachgehen.
Die genaue Abgrenzung des Begriffs „überwiegend“ ist derzeit nicht abschließend geklärt. Bereits im Gesetzgebungsverfahren hatte der Bundesrat darauf hingewiesen, dass die Formulierung auslegungsbedürftig ist und zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen kann. Bei gewerblichen Betreiberkonstellationen sollte deshalb geprüft werden, ob die konkrete Struktur die Voraussetzungen des § 42c EnWG erfüllt.
Unternehmen können als Abnehmer teilnehmen, wenn sie als Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der EU-Empfehlung 2003/361/EG gelten. Großunternehmen sind nach § 42c Abs. 2 EnWG ausgeschlossen.
Die Einordnung erfolgt nach der EU-Empfehlung 2003/361/EG. Maßgeblich sind sowohl die Anzahl der Beschäftigten als auch Umsatz beziehungsweise Bilanzsumme. Unternehmen, die nicht als Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der EU-Empfehlung einzustufen sind, können nach § 42c Abs. 2 EnWG nicht als Letztverbraucher am Energy Sharing teilnehmen.
Für Unternehmen als Abnehmer ist die KMU-Einstufung entscheidend. Dabei können auch Beteiligungs- und Unternehmensstrukturen eine Rolle spielen. Ob ein Unternehmen die Voraussetzungen erfüllt, sollte daher insbesondere bei verbundenen Unternehmen anhand der konkreten Struktur geprüft werden.
Der entscheidende Unterschied liegt darin, wo und wie der erzeugte Strom genutzt wird. Bei der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung wird Strom aus einer gebäudenahen Erzeugungsanlage innerhalb desselben Gebäudes genutzt. Mieterstrom setzt ebenfalls auf eine Vor-Ort-Versorgung, bei der für die geförderte Stromlieferung das öffentliche Netz nicht genutzt wird.
Energy Sharing geht darüber hinaus: Hier erfolgt die Belieferung der teilnehmenden Abnehmer unter Nutzung des öffentlichen Verteilnetzes. Erzeugung und Verbrauch werden viertelstündlich erfasst und die Strommengen den Teilnehmern bilanziell zugeordnet. Dadurch kann das Modell beispielsweise für Gewerbeparks interessant sein, in denen mehrere teilnahmeberechtigte Unternehmen räumlich nah beieinanderliegen. Eine eigene Direktleitung zwischen den beteiligten Unternehmen ist nicht erforderlich.
Welches Modell im konkreten Fall sinnvoll ist, hängt von der Gebäudestruktur, den beteiligten Verbrauchern, den Eigentumsverhältnissen und den jeweiligen Verbrauchsprofilen ab.
Mehr zu den beiden Vor-Ort-Modellen erfahren Sie in unseren Beiträgen zur Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung und zum Mieterstrom.
Damit Energy Sharing für Unternehmen überhaupt möglich ist, müssen bestimmte technische Voraussetzungen erfüllt sein. Eine zentrale Voraussetzung ist die viertelstündliche Erfassung sowohl der Strombezüge an den teilnehmenden Verbrauchsstellen als auch der erzeugten beziehungsweise gespeicherten Strommengen.
§ 42c EnWG sieht hierfür eine Zählerstandsgangmessung nach dem Messstellenbetriebsgesetz (Messung mittels Smart Meter) oder eine viertelstündliche registrierende Leistungsmessung (RLM) vor. Die Messsysteme erfassen Erzeugung und Verbrauch im 15-Minuten-Takt. Erst auf Basis dieser Messwerte lässt sich berechnen, welcher Stromanteil welchem Teilnehmer zugeordnet wird. Diese Daten bilden zugleich die Grundlage für die spätere Abrechnung.
Da die gemeinsam genutzte Strommenge den Bedarf eines Unternehmens nicht jederzeit vollständig deckt, ist ein ergänzender Strombezug erforderlich. Abnehmer können hierfür grundsätzlich einen Liefervertrag mit einem Lieferanten ihrer Wahl abschließen. Der ergänzende Strombezug kann teurer sein als ein normaler Stromvertrag, der den gesamten Strombedarf abdeckt.
Damit Energy Sharing reibungslos funktioniert, arbeiten mehrere Beteiligte zusammen. Jeder übernimmt dabei eine klar definierte Aufgabe.
Auch wenn § 42c EnWG den rechtlichen Rahmen geschaffen hat, ist die praktische Umsetzung von Energy Sharing für Unternehmen derzeit noch anspruchsvoll. Für die Zuordnung der Strommengen müssen Erzeugung und Verbrauch viertelstündlich erfasst und energiewirtschaftlich verarbeitet werden. Hinzu kommen Anforderungen an Netzzugang, Bilanzierung, Marktkommunikation, Lieferprozesse und Abrechnung.
Vor allem für Unternehmen, die bisher nicht im Energiemarkt aktiv sind, kann die technische Abwicklung eine Herausforderung sein. Auch die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Einhaltung der geltenden technischen Marktkommunikationsvorgaben für solche Akteure schwierig sein kann. Eine gemeinsame bundesweit einheitliche Internetplattform nach § 20b EnWG soll die Abwicklung des Netzzugangs und den Datenaustausch mit Netzbetreibern erleichtern. Ein konkreter Termin für die Inbetriebnahme ist im Gesetz nicht festgelegt. In der Praxis dürften deshalb spezialisierte Dienstleister eine wichtige Rolle übernehmen, etwa bei Messdatenverarbeitung, Bilanzierung, Marktkommunikation und Abrechnung.
Der Gesetzgeber hat die räumliche Ausweitung von Energy Sharing in zwei Phasen vorgesehen.
Wichtig für Unternehmen: Obwohl Netzbetreiber Energy Sharing seit dem 1. Juni 2026 im gesetzlichen Rahmen ermöglichen müssen, kann die praktische Umsetzung aufgrund komplexer Marktkommunikations- und Abrechnungsprozesse weiterhin anspruchsvoll sein.
Damit Energy Sharing rechtssicher umgesetzt werden kann, sind mehrere vertragliche Vereinbarungen erforderlich.
Ob sich Energy Sharing wirtschaftlich lohnt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Das hängt von den Rahmenbedingungen des jeweiligen Projekts ab. Eine Machbarkeitsanalyse schafft hier Klarheit.
Wirtschaftlich interessant kann das Modell insbesondere sein, wenn in einer geeigneten Betreiberkonstellation regelmäßig Strommengen für das Sharing zur Verfügung stehen und mehrere teilnahmeberechtigte Unternehmen mit passenden Verbrauchsprofilen räumlich nah beieinanderliegen.
Ein wichtiger Kostenfaktor sind die Netzentgelte. Da Energy Sharing das öffentliche Verteilnetz nutzt, fallen in Deutschland grundsätzlich die entsprechenden Netzentgelte und weiteren regulierten Preisbestandteile an. Eine spezielle Vergünstigung allein für Energy Sharing sieht § 42c EnWG derzeit nicht vor. Das kann die Wirtschaftlichkeit gegenüber Versorgungskonzepten ohne Nutzung des öffentlichen Netzes beeinflussen. Bereits im Gesetzgebungsverfahren hatte der Bundesrat angeregt, reduzierte Netzentgelte oder Umlagen für ortsnahe Energy-Sharing-Konzepte zu prüfen. Eine entsprechende Vergünstigung wurde jedoch nicht in § 42c EnWG aufgenommen.
Ein Blick nach Österreich zeigt, dass auch andere Modelle möglich sind. Dort profitieren Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften von reduzierten Netzentgelten. Für innerhalb der Gemeinschaft bezogenen Strom gelten zudem weitere finanzielle Entlastungen, darunter der Entfall des Erneuerbaren-Förderbeitrags und eine Befreiung von der Elektrizitätsabgabe.
In die Wirtschaftlichkeitsberechnung gehört außerdem die Frage, wie die betreffenden Strommengen alternativ vermarktet oder gefördert werden könnten. Je nach Anlagen- und Vermarktungskonzept können sich hier unterschiedliche Auswirkungen ergeben. Deshalb sollte Energy Sharing immer mit möglichen Alternativen wie Einspeisung oder Direktvermarktung verglichen werden. Die Bundesnetzagentur erläutert hierzu gesondert die energierechtliche Einordnung von Sharing-Liefermengen und möglichen EEG-Förderformen.
Zusätzlich fallen Kosten für Messtechnik, Marktkommunikation, Bilanzierung und Abrechnung an. Gerade in der frühen Marktphase können auch spezialisierte Dienstleister erforderlich sein. Da sich standardisierte Prozesse und Geschäftsmodelle erst entwickeln, können diese Aufwände je nach Projekt deutlich variieren.
Wer prüfen möchte, ob sich Energy Sharing für den eigenen Standort eignet, sollte das Projekt Schritt für Schritt angehen. So lassen sich technische und wirtschaftliche Voraussetzungen frühzeitig bewerten.
Energy Sharing kann für Unternehmen neue Möglichkeiten schaffen, lokal erzeugten Strom gemeinsam zu nutzen. Besonders interessant ist das Modell dort, wo mehrere passende Abnehmer räumlich nah beieinanderliegen und Erzeugung und Verbrauch gut zusammenpassen.
Wie attraktiv ein Projekt am Ende tatsächlich ist, hängt jedoch stark vom Einzelfall ab. Netzentgelte, Messtechnik, Abrechnung und weitere Kosten können die Wirtschaftlichkeit beeinflussen. Hinzu kommen offene Fragen bei einzelnen gewerblichen Betreiberkonstellationen und eine technische Umsetzung, die derzeit noch vergleichsweise komplex ist.
Für Unternehmen lohnt es sich deshalb, genau hinzuschauen: Wo passen Stromerzeugung und Verbrauch zusammen? Welche Kosten entstehen für Messung und Abwicklung? Und erfüllt die geplante Betreiberstruktur überhaupt die gesetzlichen Voraussetzungen? Erst wenn diese Punkte geklärt sind, lässt sich sinnvoll beurteilen, ob Energy Sharing für den eigenen Standort eine echte Option ist. Gerne prüfen wir gemeinsam mit Ihnen die Voraussetzungen für Ihr Unternehmen.