EEG 2027: der aktuelle Stand

Was ändert sich für Solaranlagen über 25 kW

Das EEG 2027 ist derzeit in aller Munde. Nach Einschätzung des Bundesverbands Erneuerbare Energie (BEE) soll der Bundestag das Gesetz noch im November 2026 verabschieden. Ebenfalls im November ist die Beratung im Bundesrat vorgesehen. 

In Kraft treten soll das Gesetz planmäßig am 1. Januar 2027. Ob alle weiteren Schritte, wie die Ratifizierung durch die EU-Kommission, noch in diesem Jahr abgeschlossen werden können, ist laut BEE allerdings offen. 

Doch was ist bereits über die geplanten Änderungen bekannt? Und was soll sich ab 2027 für neue Solaranlagen mit einer Leistung von mehr als 25 kW ändern? Darum geht es in diesem Beitrag. Doch was ist bereits über die geplanten Änderungen bekannt? Und was soll sich ab 2027 für neue Solaranlagen mit einer installierten Leistung ab 25 kW ändern? Darum geht es in diesem Beitrag.

Im Fokus stehen Photovoltaikanlagen auf, an oder in Gebäuden sowie an Lärmschutzwänden. Freiflächenanlagen werden in diesem Beitrag nicht behandelt. Als Grundlage für die Einordnung dient der Gesetzentwurf zum EEG 2027 in der Fassung vom 7. September 2026.

Hinweis: Während bei Photovoltaikanlagen für die Modulleistung üblicherweise die Maßeinheit Kilowatt-Peak (kWp) verwendet wird, ist für die rechtlichen und technischen Vorgaben (wie Fernsteuerbarkeit und Redispatch) die elektrische Erzeugungsnennleistung in Kilowatt (kW) maßgeblich.

EEG 2027: Was ändert sich für Solaranlagen über 25 kW

Übergangsregelung und Netzbetreiberabnahme

Welche Übergangsregeln und Zahlungen gelten ab 2027?

Mit dem EEG 2027 soll die bisherige feste Einspeisevergütung für Neuanlagen abgeschafft und schrittweise durch die Direktvermarktung ersetzt werden. Um den Umstieg zu erleichtern, sieht der Gesetzentwurf für bestimmte Neuanlagen, die ab dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen werden, eine befristete Übergangsregelung inklusive Übergangszahlung vor. Ob eine PV-Anlage diese nutzen kann, hängt von ihrer installierten Leistung und dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme ab. Der Gesetzentwurf unterscheidet dabei drei Alternativen:

Inbetriebnahme Leistung für die befristete Übergangszahlung
Vor dem 1. Januar 2028 Weniger als 50 Kilowatt
Vor dem 1. Januar 2029 Weniger als 25 Kilowatt
Vor dem 1. Januar 2031 Weniger als 7 Kilowatt

Die Übergangszahlung wird für maximal 36 Monate nach der Inbetriebnahme gewährt. Ihre Höhe richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden anzulegenden Wert, von dem pauschal ein Cent pro Kilowattstunde abgezogen wird.

Dieser Abschlag soll den Aufwand für die Stromvermarktung berücksichtigen und zugleich einen Anreiz schaffen, die Übergangsregelung nicht dauerhaft zu nutzen. Stattdessen sollen Anlagenbetreiber beispielsweise verstärkt auf den Eigenverbrauch setzen oder in die Direktvermarktung wechseln.

Unentgeltliche Abnahme nach dem EEG 2027

Wann lohnt sich der Verzicht auf eine Vergütung?

Für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 100 kW sieht das EEG 2027 die sogenannte unentgeltliche Abnahme als Veräußerungsform vor. Sie kommt beispielsweise dann infrage, wenn Anlagenbetreiber keine befristete Übergangszahlung in Anspruch nehmen und auch nicht in die Direktvermarktung wechseln möchten. 

Der Gesetzentwurf stellt dazu ausdrücklich klar: „Dabei verringert sich in diesem Fall der Anspruch auf null.“ Konkret bedeutet das: Anlagenbetreiber können ihren überschüssigen Strom weiterhin in das öffentliche Netz einspeisen und dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen, erhalten dafür im Rahmen der unentgeltlichen Abnahme jedoch keine finanzielle Vergütung.

Wann kann eine unentgeltliche Abnahme sinnvoll sein?

Die unentgeltliche Abnahme kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn nur geringe Mengen an überschüssigen Solarstroms ins Netz eingespeist werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Speicher überschüssige Energie aufnimmt oder der erzeugte Strom größtenteils direkt vor Ort verbraucht wird. 

In solchen Fällen können Anlagenbetreiber auf eine Direktvermarktung verzichten und sich den damit verbundenen Arbeitsaufwand sparen.

„Lassen Sie Ihre Projektplanung frühzeitig auf die neuen gesetzlichen Vorgaben nach EEG 2027 prüfen. Wir freuen uns von Ihnen zu hören!“

Yanislav Boyanov
Geschäftsführer
Sonnis Energy GmbH

EEG 2027: Geförderte Direktvermarktung

Voraussetzungen für den Anspruch auf die Marktprämie

Wer die finanzielle Förderung über die Marktprämie in Anspruch nehmen möchte, muss bestimmte gesetzliche Rahmenbedingungen erfüllen. Grundvoraussetzung ist eine installierte Anlagenleistung von mindestens 25 Kilowatt sowie die aktive Direktvermarktung des erzeugten Stroms. Zudem sind folgende Punkte zu beachten:

Berechnung der Marktprämie ab dem 1. Januar 2027

Die Höhe der Marktprämie wird anhand des anzulegenden Werts und des energieträgerspezifischen Jahresmarktwerts berechnet:

Marktprämie = anzulegender Wert - Jahresmarktwert

Die Berechnung erfolgt rückwirkend auf Basis des tatsächlich berechneten Jahresmarktwerts. Ist das Ergebnis kleiner oder gleich null, wird die Marktprämie auf 0 Cent festgesetzt. Der Anlagenbetreiber erzielt seine Einnahmen in diesem Fall ausschließlich über den freien Strommarkt.

Höhe des anzulegender Werts nach EEG 2027

Für Gebäude-Solaranlagen sieht der Gesetzentwurf einen einheitlichen, größenunabhängigen anzulegenden Wert von 6,2 Cent pro Kilowattstunde vor. Damit sollen die bisherigen unterschiedlichen gesetzlich bestimmten anzulegenden Werte durch einen einheitlichen Wert ersetzt werden.

Für bestimmte besondere Solaranlagen kann sich der anzulegende Wert um 0,5 Cent pro Kilowattstunde erhöhen. Dazu zählen beispielsweise Systeme auf landwirtschaftlich genutzten Flächen (Agri-PV-Anlagen), sofern alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden.

Ab dem 1. August 2027 sinkt der anzulegende Wert für neu in Betrieb genommene Anlagen um ein Prozent gegenüber dem Wert des vorangegangenen Zeitraums. Der neue anzulegende Wert wird auf zwei Nachkommastellen gerundet.

Refinanzierungsbeitrag ab 100 kW

Was passiert, wenn der Jahresmarktwert den anzulegenden Wert übersteigt?

Betreiber von Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mindestens 100 kW müssen laut EEG 2027 unter bestimmten Voraussetzungen einen Refinanzierungsbeitrag an den Netzbetreiber zahlen. Dieser fällt dann an, wenn der energieträgerspezifische Jahresmarktwert den für die Anlage geltenden anzulegenden Wert übersteigt und die Anlage der entsprechenden Zahlungspflicht unterliegt.

Die Berechnung erfolgt jährlich rückwirkend anhand des tatsächlich ermittelten Jahresmarktwerts. Grundsätzlich gilt folgende Formel:

Refinanzierungsbeitrag = Jahresmarktwert - anzulegender Wert

Liegt der Jahresmarktwert unter dem anzulegenden Wert, fällt kein Refinanzierungsbeitrag an. In diesem Fall wird der Beitrag auf null festgesetzt.

Ausnahme bei niedrigen Börsenstrompreisen: Sinkt der Börsenstrompreis so weit, dass der Anlagenbetreiber nach Abzug des regulären Refinanzierungsbeitrags weniger als 0,5 Cent pro Kilowattstunde übrig hätte, wird der Beitrag folgendermaßen reduziert.

Refinanzierungsbeitrag (angepasst) = Börsenstrompreis - 0,5 Cent

Beträgt der Refinanzierungsbeitrag normalerweise 3,3 Cent pro Kilowattstunde, der Börsenstrompreis aber nur 2 Cent, muss der Betreiber lediglich 1,5 Cent abgeben. So bleiben ihm rechnerisch 0,5 Cent pro Kilowattstunde vom Börsenstrompreis.

Warum gibt es den Refinanzierungsbeitrag im EEG 2027?

Der Refinanzierungsbeitrag soll verhindern, dass Betreiber geförderter Erneuerbare-Energien-Anlagen in Phasen hoher Strommarktpreise übermäßige Zusatzerlöse erzielen, während sie in schwächeren Marktphasen von der staatlichen Förderung profitieren. Darüber hinaus soll die Regelung den marktgetriebenen Ausbau stärken: Anlagen, die vollständig ohne staatliche Förderung betrieben werden, erzielen ihre Erlöse eigenständig am Strommarkt und sind daher nicht vom Refinanzierungsbeitrag betroffen.

Refinanzierungsbeitrag = 9,5 Cent - 6,2 Cent

EEG 2027: Was passiert bei negativen Strompreisen?

Ausgleich von Ausfallzeiten

Kommt es an der Strombörse zu negativen Strompreisen, entfällt für diese Zeiten grundsätzlich der Zahlungsanspruch auf die Marktprämie – im Gegenzug wird auch kein Refinanzierungsbeitrag fällig. Der Entwurf zum EEG 2027 sieht hierfür eine Verlängerung des Zahlungszeitraums vor: Alle Viertelstunden, in denen die Vergütung aussetzt, werden mit dem Faktor 0,5 gewichtet.

Der so ermittelte Zeitraum wird anschließend an das Ende der regulären Förderdauer angehängt, wodurch sich der Förderzeitraum entsprechend verlängert.

100 Viertelstunden × 0,5 = 50 Viertelstunden

Wichtig ist dabei: Die Verlängerung nach dem EEG 2027 stellt keine unmittelbare finanzielle Erstattung entgangener Einnahmen dar. Während des verlängerten Zahlungszeitraums können abhängig von der Entwicklung der Marktpreise sowohl Zahlungsansprüche als auch Pflichten zur Zahlung eines Refinanzierungsbeitrags entstehen.

Dauerhafte Einspeisebegrenzung bei Dachanlagen

Begrenzung für PV-Anlagen unter 100 kW

Für Solaranlagen auf, an oder in Gebäuden mit einer installierten Leistung von weniger als 100 kW, die Strom in das öffentliche Netz einspeisen, sieht der EEG 2027 Gesetzentwurf eine dauerhafte Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt auf maximal 50 Prozent vor. 

Konkret bedeutet das: Auch wenn eine Anlage bei optimaler Sonneneinstrahlung mehr Strom erzeugen könnte, darf sie nur einen begrenzten Teil ihrer Leistung ins öffentliche Netz einspeisen. Bei einer Solaranlage mit 30 kW installierter Leistung liegt diese Grenze beispielsweise bei 15 kW.

Zielsetzung der Einspeisebegrenzung

Mit der Begrenzung sollen Einspeisespitzen bei hoher Sonneneinstrahlung abgefedert und dadurch das Stromnetz entlastet werden. Gleichzeitig soll sie Anreize schaffen, den erzeugten Solarstrom möglichst direkt selbst zu verbrauchen, statt ihn vollständig ins öffentliche Netz einzuspeisen.

Technische Steuerung und Einspeisemanagement

Fernsteuerbarkeit und Anforderungen ab 100 kW Leistung

Für Solaranlagen mit einer installierten Leistung ab 100 kW, die Strom in das öffentliche Netz einspeisen, sieht der Gesetzentwurf besondere Anforderungen an die technische Steuerbarkeit vor.

Anders als bei Solaranlagen unter 100 kW ist für diese Anlagen keine generelle dauerhafte 50-Prozent-Einspeisebegrenzung vorgesehen. Dennoch kann ihre Einspeiseleistung bei Bedarf durch den Netzbetreiber reduziert werden. Folgende technische Vorgaben sind dabei zu beachten:

Die technischen Anforderungen sollen es dem Netzbetreiber ermöglichen, die Einspeiseleistung bei Bedarf gezielt zu reduzieren und damit auf die jeweilige Netzsituation zu reagieren.

Fazit: Was das EEG 2027 für neue Solaranlagen bedeutet

Erkenntnisse und Strategien für 2027

Das EEG 2027 läutet einen spürbaren Wandel für Betreiber von Gewerbe- und Dachphotovoltaik ab 25 kW ein. Der Gesetzentwurf macht deutlich: Die Zeiten der reinen Volleinspeisung ohne Netzsteuerung laufen aus. Stattdessen setzt der Gesetzgeber auf den Ausbau von Eigenverbrauch, Batteriespeichern und die aktive Teilnahme am Strommarkt. 

Während kleinere Anlagen unter 100 kW künftig einer starren Einspeisebegrenzung von 50 % unterliegen, müssen größere Anlagen ab 100 kW nicht nur fernsteuerbar sein, sondern bei sehr hohen Marktpreisen auch einen Refinanzierungsbeitrag an das System zurückgeben. Übergangsregelungen bieten zwar zeitweisen Schutz, fordern aber mittel- bis langfristig den klaren Schritt in die Direktvermarktung oder den Eigenverbrauch. Für Projektierer und Betreiber bedeutet das: Eine sorgfältige technische und wirtschaftliche Planung im Vorfeld wird ab 2027 wichtiger denn je.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und stellt keine Rechts-, Steuer- oder energiewirtschaftliche Beratung dar. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen, die Festlegungen der Bundesnetzagentur sowie die Vorgaben des zuständigen Netzbetreibers.

FAQ: Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2027

Das Wichtigste auf einen Blick

Was ändert sich mit dem EEG 2027 für Solaranlagen ab 25 kW?

Ab dem 1. Januar 2027 entfällt für Neuanlagen ab 25 kW die klassische feste Einspeisevergütung. Das EEG 2027 setzt vorrangig auf die geförderte Direktvermarktung mit Marktprämie, befristete Übergangszahlungen sowie eine Pflicht zur technischen Drosselung oder Fernsteuerbarkeit.

Die Übergangszahlung wird für maximal 36 Monate nach Inbetriebnahme gewährt. Sie berechnet sich aus dem geltenden anzulegenden Wert abzüglich eines pauschalen Abschlags von 1 Cent/kWh.

Die dauerhafte Drosselung auf maximal 50 Prozent der installierten Leistung betrifft Solaranlagen des 2. Segments (Dach- und Gebäudeanlagen) mit einer Leistung unter 100 kW, die ab dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen werden.

Bei der unentgeltlichen Abnahme speisen Anlagenbetreiber ihren überschüssigen Strom ins Netz ein, erhalten dafür jedoch keine Vergütung. Dies ist eine Option für Anlagen mit sehr hohem Eigenverbrauch oder Speicher, die den bürokratischen Aufwand der Direktvermarktung vermeiden möchten.

Ein Refinanzierungsbeitrag muss geleistet werden, wenn der Jahresmarktwert an der Strombörse den gesetzlich festgelegten anzulegenden Wert der Anlage übersteigt. Betreiber zahlen die Differenz rückwirkend an den Netzbetreiber.

Bei negativen Preisen entfällt der Marktprämienanspruch. Als Ausgleich werden die betroffenen Viertelstunden mit dem Faktor 0,5 multipliziert und als Verlängerung an die Regelförderdauer angehängt.