Energy Sharing für Unternehmen

Solarstrom gemeinsam nutzen ab 2026

Seit dem 1. Juni 2026 müssen Verteilnetzbetreiber Energy Sharing nach § 42c EnWG ermöglichen. Damit gibt es erstmals einen gesetzlichen Rahmen, um lokal erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien über das öffentliche Verteilnetz gemeinsam zu nutzen.

Energy Sharing für Unternehmen: Solarstrom gemeinsam nutzen ab 2026

Energy Sharing für Unternehmen im Überblick

Die wichtigsten Informationen auf einen Blick

Für Unternehmen kann das vor allem in Gewerbeparks und Industriegebieten interessant sein, in denen mehrere Betriebe räumlich nah beieinanderliegen. Kleine und mittlere Unternehmen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen als Abnehmer teilnehmen und so auch dann lokal erzeugten Strom beziehen, wenn sie selbst keine geeigneten Dachflächen für eine eigene Photovoltaikanlage haben. 

Auf der Betreiberseite ist die Rechtslage komplexer. Unternehmen, die selbst eine Anlage in ein Energy-Sharing-Modell einbringen möchten, müssen zusätzliche Anforderungen erfüllen. Gerade bei gewerblichen Betreiberkonstellationen kommt es deshalb auf die konkrete Struktur des Projekts an.

Energy Sharing ist dabei nicht für jede Konstellation automatisch die beste Lösung. Bei gebäudebezogenen Versorgungskonzepten können beispielsweise Mieterstrom oder die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung infrage kommen. Welche Variante passt, hängt von der konkreten Gebäude-, Betreiber- und Teilnehmerstruktur ab. 

In diesem Leitfaden erfahren Sie, wie Energy Sharing nach § 42c EnWG funktioniert, welche Voraussetzungen gelten und wann das Modell für Unternehmen wirtschaftlich interessant sein kann.

Solarstrom gemeinschaftlich nutzen – auch über das öffentliche Stromnetz

Energy Sharing ermöglicht es, lokal erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien gemeinschaftlich zu nutzen. Im Unterschied zu klassischen Eigenverbrauchs- oder Mieterstrommodellen muss der Strom dabei nicht innerhalb eines einzelnen Gebäudes verbraucht werden.

Der für das Energy Sharing vorgesehene Strom wird unter Nutzung des öffentlichen Elektrizitätsverteilernetzes an die teilnehmenden Abnehmer geliefert. Erzeugung und Verbrauch werden viertelstündlich messtechnisch erfasst. Auf dieser Grundlage wird berechnet, welcher Anteil des Stroms den einzelnen Teilnehmern zugeordnet werden kann. Entscheidend ist: Nicht der tatsächliche Stromfluss verändert sich, sondern die bilanzielle Zuordnung der erzeugten Energiemengen. Die gesetzliche Grundlage bildet der § 42c EnWG, mit dem Deutschland die europäischen Vorgaben zur Förderung gemeinschaftlich genutzter erneuerbarer Energien umgesetzt hat. Ziel ist es, lokal erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien gemeinschaftlich nutzbar zu machen und zusätzliche Anreize für den Ausbau dieser zu schaffen.

Wer kann am Energy Sharing teilnehmen?

Beim Energy Sharing ist zwischen dem Betreiber der Erneuerbare-Energien-Anlage und den Abnehmern des gemeinsam genutzten Stroms zu unterscheiden. 

Für Betreiber der gemeinsam genutzten Anlage gelten zusätzliche Voraussetzungen. Nach § 42c Abs. 1 Nr. 5 EnWG darf der Betrieb der Anlage weder überwiegend der gewerblichen noch überwiegend der selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Betreibers dienen. Wird die Anlage von einer Personen- oder Kapitalgesellschaft betrieben, wird geprüft, welcher Tätigkeit die beteiligten
Gesellschafter oder Mitglieder überwiegend nachgehen. 

Die genaue Abgrenzung des Begriffs „überwiegend“ ist derzeit nicht abschließend geklärt. Bereits im Gesetzgebungsverfahren hatte der Bundesrat darauf hingewiesen, dass die Formulierung auslegungsbedürftig ist und zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen kann. Bei gewerblichen Betreiberkonstellationen sollte deshalb geprüft werden, ob die konkrete Struktur die Voraussetzungen des § 42c EnWG erfüllt. 

Unternehmen können als Abnehmer teilnehmen, wenn sie als Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der EU-Empfehlung 2003/361/EG gelten. Großunternehmen sind nach § 42c Abs. 2 EnWG ausgeschlossen. 

KMU-Einstufung nach EU-Empfehlung

Unternehmensklasse Mitarbeiter Jahresumsatz Bilanzsumme
Kleinstunternehmen < 10 bis 2 Mio. € bis 2 Mio. €
Kleine Unternehmen < 50 bis 10 Mio. € bis 10 Mio. €
Mittlere Unternehmen < 250 bis 50 Mio. € bis 43 Mio. €

Die Einordnung erfolgt nach der EU-Empfehlung 2003/361/EG. Maßgeblich sind sowohl die Anzahl der Beschäftigten als auch Umsatz beziehungsweise Bilanzsumme. Unternehmen, die nicht als Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der EU-Empfehlung einzustufen sind, können nach § 42c Abs. 2 EnWG nicht als Letztverbraucher am Energy Sharing teilnehmen. 

Für Unternehmen als Abnehmer ist die KMU-Einstufung entscheidend. Dabei können auch Beteiligungs- und Unternehmensstrukturen eine Rolle spielen. Ob ein Unternehmen die Voraussetzungen erfüllt, sollte daher insbesondere bei verbundenen Unternehmen anhand der konkreten Struktur geprüft werden.

Die Abgrenzung: Energy Sharing vs. Mieterstrom vs. Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick

Der entscheidende Unterschied liegt darin, wo und wie der erzeugte Strom genutzt wird. Bei der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung wird Strom aus einer gebäudenahen Erzeugungsanlage innerhalb desselben Gebäudes genutzt. Mieterstrom setzt ebenfalls auf eine Vor-Ort-Versorgung, bei der für die geförderte Stromlieferung das öffentliche Netz nicht genutzt wird. 

Energy Sharing geht darüber hinaus: Hier erfolgt die Belieferung der teilnehmenden Abnehmer unter Nutzung des öffentlichen Verteilnetzes. Erzeugung und Verbrauch werden viertelstündlich erfasst und die Strommengen den Teilnehmern bilanziell zugeordnet. Dadurch kann das Modell beispielsweise für Gewerbeparks interessant sein, in denen mehrere teilnahmeberechtigte Unternehmen räumlich nah beieinanderliegen. Eine eigene Direktleitung zwischen den beteiligten Unternehmen ist nicht erforderlich. 

Welches Modell im konkreten Fall sinnvoll ist, hängt von der Gebäudestruktur, den beteiligten Verbrauchern, den Eigentumsverhältnissen und den jeweiligen Verbrauchsprofilen ab.

Mehr zu den beiden Vor-Ort-Modellen erfahren Sie in unseren Beiträgen zur Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung und zum Mieterstrom.

Technische Voraussetzungen: Smart Meter und Bilanzierung

Energy Sharing Smart Meter Pflicht: Was ist vorgeschrieben?

Damit Energy Sharing für Unternehmen überhaupt möglich ist, müssen bestimmte technische Voraussetzungen erfüllt sein. Eine zentrale Voraussetzung ist die viertelstündliche Erfassung sowohl der Strombezüge an den teilnehmenden Verbrauchsstellen als auch der erzeugten beziehungsweise gespeicherten Strommengen. 

§ 42c EnWG sieht hierfür eine Zählerstandsgangmessung nach dem Messstellenbetriebsgesetz (Messung mittels Smart Meter) oder eine viertelstündliche registrierende Leistungsmessung (RLM) vor. Die Messsysteme erfassen Erzeugung und Verbrauch im 15-Minuten-Takt. Erst auf Basis dieser Messwerte lässt sich berechnen, welcher Stromanteil welchem Teilnehmer zugeordnet wird. Diese Daten bilden zugleich die Grundlage für die spätere Abrechnung. 

Da die gemeinsam genutzte Strommenge den Bedarf eines Unternehmens nicht jederzeit vollständig deckt, ist ein ergänzender Strombezug erforderlich. Abnehmer können hierfür grundsätzlich einen Liefervertrag mit einem Lieferanten ihrer Wahl abschließen. Der ergänzende Strombezug kann teurer sein als ein normaler Stromvertrag, der den gesamten Strombedarf abdeckt.

Die Rollen beim Energy Sharing

Damit Energy Sharing reibungslos funktioniert, arbeiten mehrere Beteiligte zusammen. Jeder übernimmt dabei eine klar definierte Aufgabe.

Herausforderungen bei Marktkommunikation und Abwicklung

Auch wenn § 42c EnWG den rechtlichen Rahmen geschaffen hat, ist die praktische Umsetzung von Energy Sharing für Unternehmen derzeit noch anspruchsvoll. Für die Zuordnung der Strommengen müssen Erzeugung und Verbrauch viertelstündlich erfasst und energiewirtschaftlich verarbeitet werden. Hinzu kommen Anforderungen an Netzzugang, Bilanzierung, Marktkommunikation, Lieferprozesse und Abrechnung. 

Vor allem für Unternehmen, die bisher nicht im Energiemarkt aktiv sind, kann die technische Abwicklung eine Herausforderung sein. Auch die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Einhaltung der geltenden technischen Marktkommunikationsvorgaben für solche Akteure schwierig sein kann. Eine gemeinsame bundesweit einheitliche Internetplattform nach § 20b EnWG soll die Abwicklung des Netzzugangs und den Datenaustausch mit Netzbetreibern erleichtern. Ein konkreter Termin für die Inbetriebnahme ist im Gesetz nicht festgelegt. In der Praxis dürften deshalb spezialisierte Dienstleister eine wichtige Rolle übernehmen, etwa bei Messdatenverarbeitung, Bilanzierung, Marktkommunikation und Abrechnung. 

Aktueller Stand (Juli 2026)

Die praktische Umsetzung von Energy Sharing ist weiterhin in Bewegung. Mitteilung Nr. 73 der Bundesnetzagentur hat eine Diskussion darüber ausgelöst, welche Aufgaben künftig von den Verteilnetzbetreibern übernommen werden müssen und welche Leistungen spezialisierte Dienstleister erbringen sollen. Branchenverbände kritisieren, dass dies den Markthochlauf erschweren könnte, während die Bundesnetzagentur den Fokus auf ein Dienstleistungsmodell für die energiewirtschaftliche Abwicklung legt. Unternehmen sollten die weitere Entwicklung deshalb aufmerksam verfolgen.

Räumliche Grenzen und der gesetzliche Fahrplan

Einführung in zwei Phasen

Der Gesetzgeber hat die räumliche Ausweitung von Energy Sharing in zwei Phasen vorgesehen.

Wichtig für Unternehmen: Obwohl Netzbetreiber Energy Sharing seit dem 1. Juni 2026 im gesetzlichen Rahmen ermöglichen müssen, kann die praktische Umsetzung aufgrund komplexer Marktkommunikations- und Abrechnungsprozesse weiterhin anspruchsvoll sein.

News: Energy Sharing Grafik zur Umsetzung
News: Energy Sharing Grafik zur Umsetzung
„Sie möchten wissen, ob Energy Sharing für Ihr Unternehmen sinnvoll ist? Gemeinsam prüfen wir Ihr Potenzial.“
Yanislav Boyanov
Geschäftsführer
Sonnis Energy GmbH

Verträge und administrative Umsetzung

Organisatorische Anforderungen

Damit Energy Sharing rechtssicher umgesetzt werden kann, sind mehrere vertragliche Vereinbarungen erforderlich.

Wann lohnt sich Energy Sharing wirtschaftlich?

Welche Faktoren beeinflussen die Wirtschaftlichkeit?

Ob sich Energy Sharing wirtschaftlich lohnt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Das hängt von den Rahmenbedingungen des jeweiligen Projekts ab. Eine Machbarkeitsanalyse schafft hier Klarheit.

Wirtschaftlich interessant kann das Modell insbesondere sein, wenn in einer geeigneten Betreiberkonstellation regelmäßig Strommengen für das Sharing zur Verfügung stehen und mehrere teilnahmeberechtigte Unternehmen mit passenden Verbrauchsprofilen räumlich nah beieinanderliegen.

Wirtschaftliche Rahmenbedingungen

Ein wichtiger Kostenfaktor sind die Netzentgelte. Da Energy Sharing das öffentliche Verteilnetz nutzt, fallen in Deutschland grundsätzlich die entsprechenden Netzentgelte und weiteren regulierten Preisbestandteile an. Eine spezielle Vergünstigung allein für Energy Sharing sieht § 42c EnWG derzeit nicht vor. Das kann die Wirtschaftlichkeit gegenüber Versorgungskonzepten ohne Nutzung des öffentlichen Netzes beeinflussen. Bereits im Gesetzgebungsverfahren hatte der Bundesrat angeregt, reduzierte Netzentgelte oder Umlagen für ortsnahe Energy-Sharing-Konzepte zu prüfen. Eine entsprechende Vergünstigung wurde jedoch nicht in § 42c EnWG aufgenommen.

Ein Blick nach Österreich zeigt, dass auch andere Modelle möglich sind. Dort profitieren Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften von reduzierten Netzentgelten. Für innerhalb der Gemeinschaft bezogenen Strom gelten zudem weitere finanzielle Entlastungen, darunter der Entfall des Erneuerbaren-Förderbeitrags und eine Befreiung von der Elektrizitätsabgabe.

In die Wirtschaftlichkeitsberechnung gehört außerdem die Frage, wie die betreffenden Strommengen alternativ vermarktet oder gefördert werden könnten. Je nach Anlagen- und Vermarktungskonzept können sich hier unterschiedliche Auswirkungen ergeben. Deshalb sollte Energy Sharing immer mit möglichen Alternativen wie Einspeisung oder Direktvermarktung verglichen werden. Die Bundesnetzagentur erläutert hierzu gesondert die energierechtliche Einordnung von Sharing-Liefermengen und möglichen EEG-Förderformen.

Zusätzlich fallen Kosten für Messtechnik, Marktkommunikation, Bilanzierung und Abrechnung an. Gerade in der frühen Marktphase können auch spezialisierte Dienstleister erforderlich sein. Da sich standardisierte Prozesse und Geschäftsmodelle erst entwickeln, können diese Aufwände je nach Projekt deutlich variieren.

Wie Unternehmen jetzt starten können

Schritt für Schritt zum Energy-Sharing-Projekt

Wer prüfen möchte, ob sich Energy Sharing für den eigenen Standort eignet, sollte das Projekt Schritt für Schritt angehen. So lassen sich technische und wirtschaftliche Voraussetzungen frühzeitig bewerten.

Unser Fazit

Lohnt sich Energy Sharing für Unternehmen?

Energy Sharing kann für Unternehmen neue Möglichkeiten schaffen, lokal erzeugten Strom gemeinsam zu nutzen. Besonders interessant ist das Modell dort, wo mehrere passende Abnehmer räumlich nah beieinanderliegen und Erzeugung und Verbrauch gut zusammenpassen. 

Wie attraktiv ein Projekt am Ende tatsächlich ist, hängt jedoch stark vom Einzelfall ab. Netzentgelte, Messtechnik, Abrechnung und weitere Kosten können die Wirtschaftlichkeit beeinflussen. Hinzu kommen offene Fragen bei einzelnen gewerblichen Betreiberkonstellationen und eine technische Umsetzung, die derzeit noch vergleichsweise komplex ist. 

Für Unternehmen lohnt es sich deshalb, genau hinzuschauen: Wo passen Stromerzeugung und Verbrauch zusammen? Welche Kosten entstehen für Messung und Abwicklung? Und erfüllt die geplante Betreiberstruktur überhaupt die gesetzlichen Voraussetzungen? Erst wenn diese Punkte geklärt sind, lässt sich sinnvoll beurteilen, ob Energy Sharing für den eigenen Standort eine echte Option ist. Gerne prüfen wir gemeinsam mit Ihnen die Voraussetzungen für Ihr Unternehmen.

Energy Sharing für Unternehmen

Häufige Fragen

Nach derzeitiger Rechtslage fallen für die Nutzung des öffentlichen Netzes grundsätzlich Netzentgelte sowie weitere regulierte Preisbestandteile an; eine spezielle Energy-Sharing-Privilegierung ist derzeit nicht vorgesehen.

Die Vertragslaufzeiten können üblicherweise zwischen den Parteien vereinbart werden. Da sich standardisierte Energy-Sharing-Modelle in Deutschland noch entwickeln, lassen sich derzeit keine allgemein üblichen Laufzeiten nennen.

Seit dem 1. Juni 2026 sind Verteilnetzbetreiber gesetzlich verpflichtet, Energy Sharing zu ermöglichen. In der Praxis kann die Umsetzung jedoch noch Zeit in Anspruch nehmen, da technische Prozesse, Marktkommunikation und Abrechnung teilweise noch aufgebaut oder weiterentwickelt werden.

Für den nicht durch Energy Sharing gedeckten Bedarf bleibt ein separater Liefervertrag notwendig, den Sie frei wählen können. Ob Ihr bestehender Vertrag dafür unverändert weiterläuft, hängt von den konkreten Vertragsbedingungen ab.

Nein. Für Unternehmen ist zwischen der Rolle als Abnehmer und der Rolle als Anlagenbetreiber zu unterscheiden. Als Abnehmer können grundsätzlich Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen teilnehmen; Großunternehmen sind nach § 42c Abs. 2 EnWG ausgeschlossen.